Allgemeine Geschäftsbedingungen der ENDRES Lighting GmbH
I. Allgemeines
1. Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen.
II. Angebote, Preise, Vertragsabschluß
1. Sämtliche Angebote, Preislisten und sonstige Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl. Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation und sonstiger Nebenkosten. Mindestauftragswert ist 100,00 €. Bei Auftragswert unter 100,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 8,00 €.
2. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
3. Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und der Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder die Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten, Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferung unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen.
4. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur befugt, Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns zu übermitteln.
5. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer vorher eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten Rechnungen.
7. Auf technischem Fortschritt beruhende Konstruktions- und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung vor.
III. Lieferfristen und Termine
1. Lieferfristen- und termine gelten, sofern nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen. Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeit unserer Lieferanten führen zu einer angemessenen Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist. Für ein Verschulden unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt, die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden Gründe mehr als 3 Monate beträgt.
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen nicht zu.
IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang
1. Erfüllungsort ist Polch
2. Wurde wegen des Versandweges oder der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung getroffen, so treffen wir unter Ausschluß jeglicher Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten und in handelsüblicher Weise.
3. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über. Dies gilt auch bei der Teillieferung, Nachlieferung und Nachbesserung.
4. Wenn uns der Versand ohne unser Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach, daß die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zustellen, es sei denn, dieser weist nach, dass unser tatsächlicher Schaden geringer ist.
V. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen erfolgen per Vorkasse/Bankeinzug oder Nachnahme.
2. Schecks und rediskontfähige und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechsel und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar.
3. Lieferung und Übersendung von Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme.
Die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung Zinsen in der Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vorbehalten. In diesem Fall sind wir berechtigt nach einer Fristsetzung von 10 Arbeitstagen die Ware ohne Verzicht auf Ansprüche aus dem Vertrag an uns zu nehmen.
5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen, zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers/Auftraggebers zulässig.
VI Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Vereinbarung. Wird Vorbehaltsweise mit uns nicht gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer gemäß den entsprechenden Bedingungen. Die verarbeitete, verbundene vermischte oder vermengte Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Käufer/Auftraggeber ist verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum stehende Ware mit käufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit Abschluß eines diesen Bedingungen unterliegenden Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer/Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufspreis, so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufern hat unser Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen uns sicherzustellen, dass dieser anerkannt wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er nicht berechtigt.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer/Auftraggeber allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware veräußert, so werden schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung wird angenommen. Auf unsere Verlangen hat der Käufer/Auftraggeber die Schulden der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag.
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers/Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen Verstößen des Käufers/Auftraggebers gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt: a) die Ermächtigung oder Ver-/Bearbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen; b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers/Auftraggebers zu verlangen, ohne dass diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten; c) Drittschuldner vor der Abtretung zu unterrichten; d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. Falls eine Vorbehaltsware bereits in Gebrauch war, kann eine Rückgabe höchstens zu dem von uns festgestellten Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen. Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich. Die Kosten für den Sachverständigen hat unser Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10% des Verwertungserlöses zzgl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Käufer/Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufers/Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein.
7. Der Käufer/Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren
Anschrift der Schlichtungsstelle:
Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Str. 8
77694 Kehl
Informationen zur Online-Streitbelegung (OS) gemäß Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung):
Die Europäische-Kommission stellt eine Internetplattform zur Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem Online-Verkauf von Waren oder der Online-Erbringung von Dienstleistungen ergeben, zur Verfügung.
Die OS Plattform erreichen Sie unter nachfolgendem Link: http://ec.europa.eu/consumers
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Unsere Marken: HK LED LUX – die preisbewusste Marke PANDIA – Markenqualität für ihre Beleuchtung
ENDRES Lighting GmbH | Hinter Viedel 4 | D-56751 Polch
Tel.: +49 (0) 0 26 54 – 94 87-0 | Fax: +49 (0) 0 26 54 – 94 87-11
E-Mail: info@endres-lighting.de | WEEE-Reg.-Nr.: DE 97116610